Haftpflichtversicherungen

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht  aus dem gemein-schaftlichen Eigentum z.B. aus Personen- und Sachschäden

Beispiele: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht , nicht gestreute Gehwege, Dachlawine


Gewässerschadenhaftpflicht

Ganz gleich, ob derHeizöltank im Erdreich oder im vermeintlich sicheren Keller untergebracht ist: Er fasst viele tausend Liter Heizöl. Und schon ein einziger davon reicht aus, um eine Million Liter Grundwasser ungenießbar und unbrauchbar zu machen. Für den entstehenden Schaden haftet der Inhaber eines privaten Heizöltanks in unbegrenzter Höhe.


Vermögensschadenhaftpflicht für Beiräte

Die Tätigkeit als Verwaltungsbeirat ist verantwortungsvoll und umfangreich. Nahezu alles, was dem Verwalter vorgeworfen werden kann, kann auch dem Beirat vorgeworfen werden.

 

Schadensbeispiele:

 

Fehlerhafte Prüfung der vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen oder Kostenvoranschläge.  Fehler beim Abschluss des Verwaltervertrages, Missachtung von Weisungen der Wohnungseigentümerversammlung und Überschreitung der Kompetenzen

 

wichtiger Bestandteil:

Verzicht auf den quotiellen Eigenbehalt (Miteigentumsanteil aller versicherten Beiräte wird nicht auf eine Versicherungsleistung angerechnet)

 


Vermögensschadenhaftpflicht für Hausverwaltungen

Als Verwalter sind Sie im Auftrag Ihrer Eigentümer für die Werterhaltung und die Bewirtschaftung der von Ihnen betreuten Objekt verantwortlich. Bei WEG-Verwaltungen sind auch die Beschlüsse der Eigentümerversammlungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

Sie unterliegen damit täglich einem hohen Haftungspotential.

 

Dieser Versicherungsschutz sichert Sie für den Fall etwaiger Haftpflichtansprüche (Vermögensschäden) aus Ihrer Tätigkeit heraus ab.

 

Die Deckungssumme sollte ausreichend bemessen sein, wir empfehlen mindestens eine Versicherungsumme von 250.000 Euro 


Haftpflicht für vermietete Eigentumswohnungen

Die Haftungsrisiken eines Vermieters einer Eigentumswohnung werden nicht selten unterschätzt. Danach haftet der Sonder-eigentümer für Schäden, welche sein Mieter als Erfüllungshilfe anderen Sondereigentümer oder der WEG-Gemeinschaft zufügt.